Was dürfen Beschäftigte online in Bewertungsportalen über ihren Arbeitgeber sagen? Laut einem Urteil des OLG Bamberg fallen pointierte, überspitzte oder satirisch
gemeinte Aussagen grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit – auch dann, wenn sie anonym veröffentlicht werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Arbeitgeber in die Pflicht genommen, Datenschutzanforderungen in Betriebsvereinbarungen (BV) präzise zu regeln. Der Schutz der Beschäftigtendaten dürfe durch die BV nicht aufgeweicht werden, weshalb die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachtet werden müssten.