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Personalakte

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Urteilsverfahren
Bild: ©gorodenkoff-iStock-Getty-Images-Plus

Das Hessische LAG hat klargestellt, dass über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines Betriebsratsmitgliedes im Urteilsverfahren zu entscheiden ist – auch dann, wenn der Anspruch auf das kollektive Behinderungsverbot aus § 78 BetrVG gestützt werde. Die Verfahrensart richte sich nach dem Arbeitsverhältnis.

Mit einer Abmahnung rügt der Arbeitgeber das Fehlverhalten eines Beschäftigten. Die meisten Betroffenen empfinden eine Abmahnung in der Personalakte als Makel. Um diesen loszuwerden, kann es erforderlich sein, die Namen der Zeugen zu kennen, auf deren Aussagen die Abmahnung beruht.

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