Während Mutterschutz und Elternzeit verfällt Urlaub nicht automatisch. Das hat das LAG Hamm unlängst bestätigt. Sonderregelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ermöglichen es Beschäftigten, nach ihrer Rückkehr nicht genommenen Urlaub aus vorangegangenen Jahren nachzuholen.
Wer von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhält, hat drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage einzureichen. Schwangere Arbeitnehmerinnen können laut dem BAG auch dann noch klagen, wenn sie erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist sichere Kenntnis von ihrer Schwangerschaft haben.
Informiert eine gekündigte Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber über einen positiven Schwangerschaftstest und versäumt es in der Folge, fristgerecht gegen die Kündigung zu klagen, so kann sie laut dem Sächsischen LAG die nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage verlangen.
Wer es als Arbeitnehmer unverschuldet verpasst hat, rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben, kann innerhalb von zwei Wochen eine „verspätete Klage“ einreichen. Laut dem EuGH ist im Falle einer Schwangeren, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von ihrer Schwangerschaft wusste, diese zweiwöchige Frist zu kurz bemessen.