Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht nicht nur bei der Vollarbeit, sondern grundsätzlich auch bei Bereitschaftsdiensten. Keinen Mindestlohn gibt es laut dem LAG Niedersachsen allerdings für Zeiten einer Rufbereitschaft, in der ein Arbeitnehmer faktisch nicht oder kaum (an)gefordert wird.