Bei einer Betriebsratswahl darf laut einem Beschluss des ArbG Berlin der Minderheitenschutz für das diverse Geschlecht nicht zulasten anderer Minderheitengeschlechter gehen. Eine Betriebsratswahl sei unwirksam, wenn die Vertreter des diversen Geschlechts zulasten der Frauen im Betrieb überproportional berücksichtigt worden seien.