Das BAG hat ein wichtiges, arbeitnehmerfreundliches Urteil zur Lohngerechtigkeit gefällt: Lohnerhöhungen dürfen nicht willkürlich an neue Arbeitsverträge geknüpft werden. Auch Beschäftigte mit alten Verträgen haben Anspruch auf die Erhöhung, wenn Kolleginnen und Kollegen in vergleichbarer Lage profitieren.
Nach einem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband kann ein neuer Entgelttarifvertrag keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis einer Verkäufern finden. Das geht aus einer Entscheidung des ArbG Suhl hervor. Mangels Tarifbindung sei keine normative Geltung des Tarifvertrags gegeben.