Wird in einem Betrieb gestreikt, so ist es dem Arbeitgeber gesetzlich verboten, die streikenden Beschäftigten durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern zu ersetzen. Laut einem Urteil des ArbG Köln kann die streikführende Gewerkschaft in einem solchen Fall grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen.
Klare Ansage des BAG: Das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) entfällt, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft an ein anderes Konzernunternehmen überlassen wird, was auf eine Beschäftigung zur Überlassung hinweist. Mit diesem Urteil haben die Erfurter Bundesrichter die Rechte von Leiharbeitnehmern gestärkt.
Anders als ihre festangestellten Kolleginnen und Kollegen haben Leiharbeitnehmer laut einem Urteil des ArbG Kiel trotz des gesetzlich verankerten Grundsatzes der Gleichstellung nicht zwingend Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Unter bestimmten Voraussetzungen seien Abweichungen von diesem Grundsatz möglich.
In nur 30 Minuten erfahren Sie, welcher Betriebsrat wann für Leiharbeitnehmer zuständig ist und wie die Arbeitnehmervertretungen wirksam mitbestimmen können.