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Kurzarbeitergeld

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Scheinarbeitsverhältnis verschafft keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Wasan Tita

Angesichts der derzeit prekären wirtschaftlichen Lage greifen viele Unternehmen auf Kurzarbeit zurück. Ein Arbeitsverhältnis, das ausschließlich zum Zweck des Bezugs von Kurzarbeitergeld abgeschlossen wird, berechtigt laut dem LSG Darmstadt zu keinen Sozialleistungen, weil es als nichtiges Scheinarbeitsverhältnis gilt.

Wählt ein Arbeitgeber den „weniger sicheren Übermittlungsweg per Post“, um der Arbeitsagentur eine Anzeige über Arbeitsausfall zukommen zu lassen, so ist er laut einem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen selbst schuld und muss die entsprechenden Konsequenzen tragen, wenn die Anzeige unerwartet spät zugeht.

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