Wer es als Arbeitnehmer unverschuldet verpasst hat, rechtzeitig Kündigungsschutzklage zu erheben, kann innerhalb von zwei Wochen eine „verspätete Klage“ einreichen. Laut dem EuGH ist im Falle einer Schwangeren, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts von ihrer Schwangerschaft wusste, diese zweiwöchige Frist zu kurz bemessen.