Laut einem Urteil des LAG Köln sind Arbeitgeber bereits während der sechsmonatigen Wartezeit verpflichtet, vor dem Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ein Präventionsverfahren durchzuführen. Mit dieser Entscheidung widersprechen die Kölner Arbeitsrichter der BAG-Rechtsprechung.