Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer kurz vor Ende der Probe- und Wartezeit die Übernahme zusagt, das Arbeitsverhältnis jedoch zehn Tage später kündigt, handelt laut einem Urteil des LAG Düsseldorf treuwidrig. Die Kündigung ist daher gemäß § 242 BGB unwirksam.
Seit der Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) im Jahr 2022 muss die Probezeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Laut einem Urteil des BAG bedeutet dies, dass die Probezeit kürzer bemessen sein muss als eine Befristung.
Laut einem Urteil des LAG Köln sind Arbeitgeber bereits während der sechsmonatigen Wartezeit verpflichtet, vor dem Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ein Präventionsverfahren durchzuführen. Mit dieser Entscheidung widersprechen die Kölner Arbeitsrichter der BAG-Rechtsprechung.
Wer als Arbeitnehmer die Kündigung erhält, hat trotz eines Widerspruchs des Betriebsrats keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil die sechsmonatige Wartezeit noch nicht abgelaufen ist.
Klare Ansage: Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung sind auch während der sogenannten Wartezeit, d. h. in den ersten sechs Monaten bis zum Greifen des Kündigungsschutzes, vor Kündigungen geschützt. So ist eine Kündigung in der Wartezeit ohne zuvor durchgeführtes Präventionsverfahren laut dem ArbG Köln unwirksam.