Einem gekündigten Betriebsratsvorsitzenden darf der Zutritt zum Betrieb nicht ohne Weiteres verweigert werden – selbst während eines laufenden Kündigungsverfahrens. Das zeigt eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, die den Zugang zum Betriebsgebäude zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ausdrücklich schützt.
Laut einem Urteil des BAG handelt es sich nicht um eine gesetzlich untersagte Begünstigung eines Betriebsratsmitgliedes aufgrund seines Mandates, wenn ein Betriebsratsvorsitzender in einem Aufhebungsvertrag eine sechsstellige Abfindung sowie eine zweijährige bezahlte Freistellung aushandelt.