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Kritik

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Polemisch zugespitzte Kritik ist erlaubt: Abmahnung unwirksam
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Pubmanhero

Die Freie Universität Berlin muss eine Abmahnung gegenüber einem ver.di-Mitglied aus der Personalakte entfernen. Das Gewerkschaftsmitglied hatte der Uni vorgeworfen, sich tarifwidrig und antidemokratisch zu verhalten und so den Aufstieg der AfD zu befördern. Die daraufhin erteilte Abmahnung war laut dem LAG Berlin-Brandenburg unwirksam.

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Datenschutz
Bild: ©Urupong-iStock-Getty-Images-Plus

Was dürfen Beschäftigte online in Bewertungsportalen über ihren Arbeitgeber sagen? Laut einem Urteil des OLG Bamberg fallen pointierte, überspitzte oder satirisch gemeinte Aussagen grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit – auch dann, wenn sie anonym veröffentlicht werden.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Sachliche Kritik am Arbeitgeber ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Beschäftigte dürfen ihren Arbeitgeber kritisieren, solange sie nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreiten und ihre Äußerungen einen wahren Tatsachenkern haben. Mit dieser Begründung hat das ArbG Berlin die Abmahnung eines ver.di-Mitgliedes für unzulässig erklärt.

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Debatte im Büro
Bild: © fizkes-iStock-Getty Images Plus

Betriebsversammlungen dienen dem Austausch zwischen Arbeitgeber und Belegschaft. Der Betriebsrat soll deshalb zumindest einmal im Quartal zu einer Betriebsversammlung einladen. Nicht selten kommt es dort zu hitzigen Debatten. Eine dabei geäußerte polemische Kritik am Arbeitgeber ist laut dem ArbG Fulda kein Kündigungsgrund.

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