Für die Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) an die Krankenkassen sind seit Anfang 2021 die Ärzte zuständig. Deshalb hat ein Versicherter laut BSG auch dann Anspruch auf Krankengeld, wenn seine Krankschreibung verspätet bei der Krankenkasse eingeht, weil die Arztpraxis eine pünktliche Übermittlung versäumt hat.