Nach einer Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein unterliegt die Auslagerung einer internen Meldestelle an eine externe Kanzlei der Mitbestimmung des Betriebsrats – andernfalls entstünde eine „ungewollte Schutzlücke“.
Bei der Nutzung einer internen Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) hat der Betriebsrat laut einem Beschluss des ArbG Zwickau ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Sogenannte Whistlebower sind seit 2023 durch das Hinweisgeberschutzgesetz vor Repressalien des Arbeitgebers geschützt, wenn sie auf im Betrieb herrschende Missstände aufmerksam machen. Beruft sich ein Arbeitnehmer darauf, aufgrund eines Hinweises auf einen betrieblichen Missstand gekündigt worden zu sein, muss er dies beweisen.