Wer von seinem Arbeitgeber die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen eines Datenschutzverstoßes fordert, muss einen konkreten immateriellen Schaden nachweisen. Laut dem LAG Rheinland Pfalz reicht es hierfür nicht aus, wenn eine bloße Verärgerung oder Unannehmlichkeit vorliege.
Einen kuriosen Fall hatte unlängst das LAG Köln zu entscheiden: Zahlt ein Arbeitgeber einem aus dem Betrieb ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine vertraglich vereinbarte Abfindung vor dem vereinbarten Fälligkeitstermin aus und entsteht Letzterem dadurch ein steuerlicher Nachteil, so muss der Arbeitgeber diesen Steuerschaden ausgleichen.
Stellt ein Arbeitgeber einem Beschäftigten trotz Vorliegens einer entsprechenden Vertragsklausel keinen Firmenwagen zur Verfügung, den dieser auch privat nutzen darf, besteht laut einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz ein Anspruch auf Schadenersatz in Form einer Nutzungsausfallentschädigung.