Elternzeiten bzw. Zeiten des Erziehungsurlaubes müssen nicht auf die Wartezeit für eine Besitzstandskomponente in der betrieblichen Altersversorgung angerechnet werden. Das geht aus einer Entscheidung des BAG hervor. Eine etwaige mittelbare Diskriminierung von Frauen sei objektiv gerechtfertigt, so die Erfurter Bundesrichter.
Die grundgesetzlich geschützte Vertragsfreiheit gestattet es den Arbeitgebern, einzelne Beschäftigte in zulässiger Weise zu begünstigen. So kann laut einem Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern ein erheblich höherer Verdienst einer neu eingestellten Arbeitnehmerin gerechtfertigt sein, wenn sie über höherwertige Berufsabschlüsse verfügt.
Eine Managerin fühlte sich aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, weil sie im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen auf der gleichen Führungsebene weniger verdiente. Das LAG Baden-Württemberg sprach ihr nach entsprechender Klage ein höheres Gehalt in Höhe der Differenz der Mediane der männlichen und weiblichen Vergleichsgruppe zu.
Männer verdienen im Durchschnitt rund 18 Prozent mehr als ihre weiblichen Kolleginnen (sogenannter Gender Pay Gap). Diese Benachteiligung von Frauen bei der Bezahlung soll u. a. durch das Entgelttransparenzgesetz beseitigt werden, das bislang jedoch kaum Wirkung entfaltet. Wie es funktionieren kann, zeigt folgender Fall.
Macht ein Arbeitgeber die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie für befristet Beschäftigte davon abhängig, dass sie –anders als unbefristet Beschäftigte – am Jahresende noch dem Betrieb angehören, so handelt es sich dabei um eine unzulässige Ungleichbehandlung, entschied jüngst das ArbG Stuttgart.