Bei Regelungen über den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, den Betriebsrat über alle Arbeitsunfälle zu informieren. Laut dem BAG besteht dieses Inforecht auch bei Arbeitsunfällen von Fremdpersonal.
Das LAG Köln hat den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz gestärkt. Der Arbeitgeber sei bereits dann zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen verpflichtet, wenn am Arbeitsplatz Rauchgeruch wahrnehmbar sei. Allerdings müsse hierfür der Nachweis erbracht werden, dass am Arbeitsplatz tatsächlich eine Geruchsbelästigung vorgelegen habe.
Der Leiter einer Krankenhausküche litt nach einer Impfung gegen das Schweinegrippevirus unter Fieberschüben und klagte deshalb auf Anerkennung als Arbeitsunfall. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass eine Impfung als Unfall am Arbeitsplatz gelten könne, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehe.
Wer als angestellter Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber veranstalteten unternehmensinternen Fußballturnier teilnimmt und sich dabei verletzt, hat laut einem Urteil des BSG keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, weil kein Arbeitsunfall vorliegt.