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gesetzlicher Unfallschutz

Wird ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg aus privaten Motiven körperlich angegriffen, liegt laut einem Urteil des Sozialgerichts Dortmund kein versicherter Arbeitsunfall vor. Der gesetzliche Unfallschutz greift nicht, wenn der Angriff aus Eifersucht erfolgt und keinen sachlichen Bezug zur versicherten Tätigkeit hat.

Wer als angestellter Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber veranstalteten unternehmensinternen Fußballturnier teilnimmt und sich dabei verletzt, hat laut einem Urteil des BSG keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, weil kein Arbeitsunfall vorliegt.

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