Stolpert ein Geschäftsführer auf dem Weg ins Büro über die Leine seines eigenen Hundes, greift der gesetzliche Unfallschutz nicht. Laut einem Urteil des SG Dortmund ist das Mitführen eines Hundes regelmäßig dem privaten Lebensbereich zuzuordnen – selbst wenn das Tier auf der Website als Teil des „Forderungsmanagements“ erscheint.
Einen kurios anmutenden Fall hatte kürzlich das LSG Sachsen-Anhalt zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer verschluckte sich beim Kaffeetrinken und stürzte dabei so unglücklich, dass er sich das Nasenbein brach. Das Gericht erkannte das Ereignis als Arbeitsunfall an, weil das Kaffeetrinken im konkreten Fall betrieblichen Zwecken gedient habe.
Verunglückt eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung, weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor ihrem Arbeitsantritt abholen wollte, so kann darin laut einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) ein dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegender Arbeitsunfall zu sehen sein.