Wer als angestellter Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen bekommt, muss den sich daraus ergebenden geldwerten Vorteil versteuern. Laut einem Urteil des BFH wird der geldwerte Vorteil nicht durch Maut-, Fähr- und Parkkosten gemindert, die dem Arbeitnehmer auf Urlaubsreisen entstehen.