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Geldentschädigung

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Arabisches Äußeres ist kein Indiz für ethnische Diskriminierung
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Prostock-Studio

Erhält ein Bewerber mit arabischen Wurzeln eine Absage, so rechtfertigen sein Aussehen und seine mögliche muslimische Religionszugehörigkeit allein keine Entschädigung wegen Diskriminierung. Laut dem LAG Rheinland-Pfalz muss er konkrete Indizien dafür vortragen, dass er „wegen“ seiner Herkunft oder seiner Religion benachteiligt wurde.

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Waage der Gerechtigkeit und Richterhammer
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/AmnajKhetsamtip

Seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2016 können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten das Unternehmen verarbeitet hat. Erfolgt die Auskunft verspätet, begründet dies laut dem LAG Düsseldorf keinen Entschädigungsanspruch.

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