Laut dem ArbG Suhl kann ein Arbeitgeber die Beschäftigung eines Arbeitnehmers von dessen gesundheitlicher Eignung nur dann abhängig machen, wenn er die Kriterien, die zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen sollen, detailliert festlegt. Eine entsprechende Klausel müsse die tatbestandlichen Voraussetzungen genau beschreiben.