Das Bundesarbeitsgericht musste unlängst darüber befinden, ob in Tarifverträgen von etwas abgewichen werden kann, was es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages noch gar nicht gab. Die Antwort lautet: „Ja“, sodass Arbeitgeber in Alt-Tarifverträgen von der Zuschusspflicht bei der Entgeltumwandlung befreit werden können.