Keine zweite Chance ohne Grund: Wer schon einmal für ein Unternehmen tätig war, kann dort in der Folge nur dann befristet beschäftigt werden, wenn die neue Tätigkeit erkennbar andere Fähigkeiten erfordert als die Vorbeschäftigung. Mit diesem Argument hat das ArbG Köln eine neuerliche sachgrundlose Befristung für unwirksam erklärt.