Beschäftigte müssen es laut einer Entscheidung des Sächsischen LAG hinnehmen, dass der Betriebsrat von seinem Einsichtsrecht in die Bruttoentgeltlisten Gebrauch macht. Sie können der Einsichtnahme nicht widersprechen.
Transparenz bei der Vergütung ist ein zentrales Anliegen des Betriebsrats. Das BAG hat geurteilt, dass der Betriebsrat nicht nur Anspruch auf Einsicht in die Entgeltlisten hat, sondern ein umfassendes Informationsrecht bei allen Vergütungsfragen. Dieses Recht ist eigenständig und darf nicht durch speziellere Regelungen eingeschränkt werden.
Der Betriebsrat hat laut einem Urteil des ArbG Wesel kein Recht auf Einsichtnahme in die Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk. Insoweit fehle es selbst dann an einem Rechtsschutzbedürfnis des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber bereits einmal unbefugt Einsicht in die Dateien des Betriebsrats genommen habe.