Gehen die Meinungen der Betriebsparteien in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit auseinander und ist kein Kompromiss in Sicht, schlägt die Stunde der Einigungsstelle. Nach einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz kann der Arbeitgeber diese auch dann anrufen, wenn der Betriebsrat im Vorfeld Verhandlungen verweigert hat.
Wird eine Einigungsstelle zur Streitschlichtung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gerichtlich eingesetzt, darf sie laut einem Beschluss des LAG Köln auch in Eilfällen nicht tätig werden, bevor die Einsetzung formell rechtskräftig ist. Werde sie dennoch tätig, könne ihr Spruch die fehlende Einigung der Betriebsparteien nicht ersetzen.
Führt der Arbeitgeber im Betrieb eine IT-App ein, kann der Betriebsrat laut einem Beschuss des LAG Berlin-Brandenburg die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verlangen, wenn sich durch die Anwendung der App die Arbeitsabläufe ändern und dadurch der Arbeitsschutz betroffen sein könnte.
Vor dem Hintergrund, dass sich in den §§ 84 und 85 BetrVG kaum detaillierte Regelungen über die Anforderungen, den Ablauf sowie die Rechtsfolgen des Beschwerdeverfahrens finden, tauchen in der Praxis immer wieder dieselben Fragen auf. Im folgenden Beitrag finden Sie einen Auszug der häufigsten Fragen.
In der betrieblichen Praxis kommt es erfahrungsgemäß selten vor, dass ein Arbeitgeber eine Beschwerde nach § 85 BetrVG für berechtigt erachtet. Ist der Betriebsrat anderer Meinung und pocht auf die Berechtigung der Beschwerde, kann er gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen, die dann per Spruch rechtsverbindlich über die Berechtigung der Beschwerde entscheidet.