Das Betriebsverfassungsgesetz kennt keine Vorgabe, wonach der Arbeitgeber mit einer beteiligungspflichtigen Maßnahme so lange warten muss, bis im Betrieb ein funktionsfähiger Betriebsrat vorhanden ist.
Wird den Betriebsparteien ein Einigungsstellenspruch in einer Fassung zugeleitet, die nicht vollständig mit dem von der Einigungsstelle tatsächlich beschlossenen Spruch übereinstimmt, ist der Spruch nach einem Urteil des BAG unwirksam. Eine spätere Berichtigung durch den Vorsitzenden genügt nicht, um diesen Mangel zu heilen.
Rügt der Betriebsrat die Verlegung eines Firmenparkplatzes und damit verbundene längere Wege zum Betriebsgelände, so ist die Einigungsstelle hierfür nicht zuständig, entschied unlängst das LAG Köln.
Sind weder Konzernbetriebsrat noch Gesamtbetriebsrat offensichtlich unzuständig, können laut dem LAG Köln zur Regelung derselben Angelegenheit zwei Einigungsstellen eingesetzt werden. Zur Vermeidung widersprüchlicher Beschlüsse ist es in diesen Fällen angezeigt, denselben Vorsitzenden für beide Einigungsstellen zu bestellen.
Beschwert sich eine Arbeitnehmerin beim Betriebsrat über eine Abmahnung und bittet ihn um Unterstützung bei deren Entfernung, kann das Gremium nicht die Einigungsstelle einschalten. Laut dem LAG Berlin-Brandenburg ist die Einigungsstelle unzuständig, wenn die Beschwerde einen Rechtsanspruch zum Gegenstand hat.
Das Tätigwerden einer Einigungsstelle setzt voraus, dass Betriebsrat und Arbeitgeber im Vorfeld erfolglos verhandelt haben. Diese Anforderung ist laut dem hessischen LAG erfüllt, wenn ein ernsthafter Verhandlungsversuch unternommen wurde und sich herausstellt, dass die Standpunkte der Betriebsparteien offensichtlich unvereinbar sind.
Der Spruch einer Einigungsstelle ist laut einem Beschluss des ArbG Gera bis zur Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses verbindlich. Nur bei besonders krassen und klaren Rechtsverstößen könne der Vollzug vorläufig ausgesetzt werden.
Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse daran, die Belastungssituation ihrer Beschäftigten technisch zu erfassen und zu analysieren, um Arbeitsabläufe umzugestalten und zu verbessern. Eine dauerhafte, nahezu lückenlose Erfassung einzelner Arbeitsschritte darf der Arbeitgeber laut einem Urteil des BAG jedoch nicht vornehmen.
Finden Betriebsrat und Arbeitgeber in einer Angelegenheit keine einvernehmliche Lösung, kann die Einigungsstelle angerufen werden und eine rechtsverbindliche Entscheidung treffen. In der Regel besteht sie aus je zwei Beisitzern pro Betriebspartei. Abhängig vom Streitgegenstand können es laut dem LAG Köln aber auch mehr Beisitzer sein.
Wissen Sie was „Workation“ bedeutet? Dieser Begriff beschreibt eine Form mobiler Arbeit, bei der sich Beschäftigte an einem anderen (Urlaubs-)Ort befinden, um dort ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Laut einem Urteil des LAG Köln haben Beschäftigte keinen gesetzlich geregelten, individuell einklagbaren Rechtsanspruch auf Workation.