Der Arbeitgeber muss grundsätzlich die Kosten für Simultandolmetscher und deren technische Ausrüstung für die Übersetzung während einer Betriebsversammlung in erforderlichem Umfang erstatten. Bei einer Vielzahl exotischer Sprachen kann eine Kostenübernahme laut dem LAG Sachsen jedoch unverhältnismäßig sein.