Ein Arbeitgeber darf einem Beschäftigten auf der Grundlage seines Weisungsrechts auch die Verrichtung von Tätigkeiten übertragen, die weit unter dessen tariflicher Eingruppierung liegen. Weigert sich der Arbeitnehmer beharrlich, die zugewiesene Tätigkeit auszuüben, muss er laut einem Urteil des LAG Düsseldorf mit einer Kündigung rechnen.
Seine Abneigung gegen die Farbe Rot wurde einem Arbeitnehmer zum Verhängnis. Weil er sich beharrlich weigerte, die vom Arbeitgeber geforderte rote Arbeitsschutzhose zu tragen, verlor er seinen Job. Laut dem Urteil des LAG Düsseldorf durfte der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts das Tragen einer roten Arbeitsschutzhose anordnen.