Laut dem LAG Niedersachsen ist der Arbeitgeber verpflichtet, personalisierte E-Mail-Adressen bereitzustellen, wenn diese zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben einzelner Betriebsratsmitglieder erforderlich sind. Ein Beschluss ist nicht notwendig, da die Mitglieder eigene, vom Betriebsrat unabhängige Rechte geltend machen.
Ein Unternehmen muss einer Gewerkschaft nicht die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner Beschäftigten zum Zweck der Mitgliederwerbung mitteilen. Ein solches Verlangen kann laut einem aktuellen Urteil des BAG nicht auf die grundgesetzlich geschützte Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden.