Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Lohnabrechnung. Das Gesetz sieht hierfür die Textform vor. Laut einem Urteil des BAG bedeutet dies, dass die Abrechnung nicht zwingend in Papierform erfolgen muss. Auch eine rein digitale Bereitstellung sei verhältnismäßig, sodass Beschäftigte keinen Anspruch auf gedruckte Lohnunterlagen hätten.