Arbeitgeber müssen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Beschäftigten den Grundsatz der Datensparsamkeit wahren und dürfen nur erforderliche Daten verarbeiten. Gibt ein Unternehmen intern mehr Daten weiter, als in einer Betriebsvereinbarung geregelt, kann es sich laut einem Urteil des BAG schadenersatzpflichtig machen.
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüche wegen Verstößen gegen den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ist ein Dauerbrenner vor den Arbeitsgerichten. Das BAG hat jüngst entschieden, dass Arbeitgebern bei unterlassener Auskunftserteilung Schadenersatzforderungen drohen – sofern ein Schaden nachweisbar ist.
Der Betriebsrat hat laut einem Urteil des ArbG Wesel kein Recht auf Einsichtnahme in die Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk. Insoweit fehle es selbst dann an einem Rechtsschutzbedürfnis des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber bereits einmal unbefugt Einsicht in die Dateien des Betriebsrats genommen habe.