Im Einstellungsverfahren hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat „die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen“. Laut dem BAG kann der Arbeitgeber diesen Anspruch durch die Einräumung eines digitalen Leserechts in Bezug auf die Unterlagen erfüllen. Die Vorlage der Bewerbungen in Papierform ist nicht (mehr) erforderlich.