Immer wieder müssen sich die Arbeitsgerichte mit sogenannten AGG-Hoppern beschäftigen, deren Geschäftsmodell es ist, mit Scheinbewerbungen Entschädigungszahlungen zu kassieren. Das BAG hat unlängst die Klage eines Wiederholungstäters abgeschmettert, der sich erfolglos auf die Stelle einer „Sekretärin“ beworben hatte.
Will der Arbeitgeber eine neu geschaffene Stelle besetzen, so benötigt er hierfür die Zustimmung des Betriebsrats. Ist der auserkorene Bewerber vom Geltungsbereich des im Betrieb anwendbaren Tarifvertrages ausgenommen, hat der Betriebsrat keinen Grund, seine Zustimmung zur Einordnung des Bewerbers als AT-Angestellter zu verweigern.
Erhält ein Bewerber mit arabischen Wurzeln eine Absage, so rechtfertigen sein Aussehen und seine mögliche muslimische Religionszugehörigkeit allein keine Entschädigung wegen Diskriminierung. Laut dem LAG Rheinland-Pfalz muss er konkrete Indizien dafür vortragen, dass er „wegen“ seiner Herkunft oder seiner Religion benachteiligt wurde.
Im Einstellungsverfahren hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat „die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen“. Laut dem BAG kann der Arbeitgeber diesen Anspruch durch die Einräumung eines digitalen Leserechts in Bezug auf die Unterlagen erfüllen. Die Vorlage der Bewerbungen in Papierform ist nicht (mehr) erforderlich.