Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kann laut einem Urteil des LAG Köln durch das Vorbringen des Arbeitnehmers erschüttert werden. In einem solchen Fall kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um, d. h., der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit konkret nachweisen.
Laut dem BAG kann der Beweiswert „passgenauer“ Krankschreibungen, die zeitgleich mit dem Ende der Kündigungsfrist ablaufen, erschüttert sein. Aufgrund des hohen Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) sind laut dem LAG Köln jedoch nicht bei jeder Ungereimtheit Zweifel am Beweiswert einer AU angebracht.