Eine regelmäßige, offene und sachorientierte Kommunikation ist im Verhältnis zwischen Betriebsrat und Belegschaft von entscheidender Bedeutung. Deshalb muss der Betriebsrat mindestens viermal im Jahr eine Betriebsversammlung einberufen, um die Beschäftigten über wichtige Themen zu informieren. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit sind grundsätzlich auch dann zulässig, wenn die Beschäftigten hoheitliche Aufgaben zur Gefahrenabwehr wahrnehmen. Laut dem LAG Düsseldorf müssen dabei die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt werden, sodass eine Verlegung einer Versammlung in kundenarme Zeiten zumutbar sei.