Die Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern sorgt nicht erst seit dem aufsehenerregenden BGH-Urteil (Az.: 6 StR 133/22) zur Betriebsratsvergütung bei VW für Gesprächsstoff. Das LAG Köln hat unlängst entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied auch nach seiner Freistellung Getränkemarken als Entgeltbestandteil fordern darf.