Interne Schulungen für Beschäftigte, die über reine Arbeitsplatzunterweisungen hinausgehen, darf der Arbeitgeber nicht durchführen, ohne den Betriebsrat beteiligt zu haben. Tut er es dennoch, kann das Gremium weitere Schulungen wegen Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 98 BetrVG per einstweiliger Verfügung untersagen lassen.
Vor den Gerichten wird häufig darüber gestritten, ob der Arbeitgeber die Kosten einer Betriebsratsschulung übernehmen muss. Das ist der Fall, wenn das im Rahmen der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit „erforderlich“ ist. Bestreitet der Arbeitgeber die Erforderlichkeit, muss der Betriebsrat stichhaltige Argumente liefern.