Elternzeiten bzw. Zeiten des Erziehungsurlaubes müssen nicht auf die Wartezeit für eine Besitzstandskomponente in der betrieblichen Altersversorgung angerechnet werden. Das geht aus einer Entscheidung des BAG hervor. Eine etwaige mittelbare Diskriminierung von Frauen sei objektiv gerechtfertigt, so die Erfurter Bundesrichter.
Das Bundesarbeitsgericht musste unlängst darüber befinden, ob in Tarifverträgen von etwas abgewichen werden kann, was es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages noch gar nicht gab. Die Antwort lautet: „Ja“, sodass Arbeitgeber in Alt-Tarifverträgen von der Zuschusspflicht bei der Entgeltumwandlung befreit werden können.