Der § 84 BetrVG ist mit „Beschwerderecht“ überschrieben, weil er jedem Arbeitnehmer das Recht einräumt, sich im Betrieb über eine Benachteiligung, ungerechte Behandlung oder sonstige Beeinträchtigung vonseiten des Arbeitgebers, eines Vorgesetzten oder eines Kollegen zu beschweren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Angelegenheit zu überprüfen und muss – sofern er die Beschwerde für berechtigt hält – den aufgezeigten Missstand beseitigen.