In der betrieblichen Praxis kommt es erfahrungsgemäß selten vor, dass ein Arbeitgeber eine Beschwerde nach § 85 BetrVG für berechtigt erachtet. Ist der Betriebsrat anderer Meinung und pocht auf die Berechtigung der Beschwerde, kann er gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anrufen, die dann per Spruch rechtsverbindlich über die Berechtigung der Beschwerde entscheidet.
Als Alternative bzw. zusätzliche Option zum individuellen Beschwerdeverfahren können Arbeitnehmer auf das in § 85 BetrVG geregelte kollektive Beschwerdeverfahren zurückgreifen und damit den Betriebsrat mit ins Boot holen.