Das ArbG Hamm wies die Klage eines AGG-Hoppers auf Entschädigung von mindestens 45.000 Euro ab. Der Kläger hatte behauptet, seine Bewerbung sei wegen seiner Schwerbehinderung abgelehnt worden, und bemängelt, dass er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Gerichtsfeste Belege blieb er schuldig.
Klare Ansage: Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung sind auch während der sogenannten Wartezeit, d. h. in den ersten sechs Monaten bis zum Greifen des Kündigungsschutzes, vor Kündigungen geschützt. So ist eine Kündigung in der Wartezeit ohne zuvor durchgeführtes Präventionsverfahren laut dem ArbG Köln unwirksam.
Droht ein Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern für den Fall ihrer Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mit arbeitsrechtlichen Sanktionen, um das Treffen zu verhindern, so verwirklicht er durch dieses Verhalten laut einem Urteil des LAG Düsseldorf den Tatbestand der Behinderung der Betriebsratsarbeit.