Klare Ansage: Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung sind auch während der sogenannten Wartezeit, d. h. in den ersten sechs Monaten bis zum Greifen des Kündigungsschutzes, vor Kündigungen geschützt. So ist eine Kündigung in der Wartezeit ohne zuvor durchgeführtes Präventionsverfahren laut dem ArbG Köln unwirksam.
Droht ein Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern für den Fall ihrer Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mit arbeitsrechtlichen Sanktionen, um das Treffen zu verhindern, so verwirklicht er durch dieses Verhalten laut einem Urteil des LAG Düsseldorf den Tatbestand der Behinderung der Betriebsratsarbeit.