Seit der Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) im Jahr 2022 muss die Probezeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Laut einem Urteil des BAG bedeutet dies, dass die Probezeit kürzer bemessen sein muss als eine Befristung.
Aus einem befristeten Arbeitsvertrag kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Entfristung vereinbaren. Eine aus Gefälligkeit ausgestellte Bescheinigung über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und eine Betriebsratstätigkeit begründen keine Entfristung.
Als engagiertes Betriebsratsmitglied wissen Sie, dass ein befristeter Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden muss, ansonsten ist die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet. Laut BAG gilt das Schriftformerfordernis nicht für das Eintrittsdatum.