Seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2016 können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten das Unternehmen verarbeitet hat. Erfolgt die Auskunft verspätet, begründet dies laut dem LAG Düsseldorf keinen Entschädigungsanspruch.