Wer beruflich kürzer treten will, kann vom Arbeitgeber verlangen, seine Arbeitszeit zu reduzieren. Gibt es keinen triftigen betrieblichen Grund, der gegen das Teilzeitverlangen spricht, muss der Arbeitgeber zustimmen. Laut einem Urteil des ArbG Köln kann ein notwendiges Wechselschichtmodell einen Teilzeitwunsch zunichtemachen.
Seit 2001 ist im TzBfG ein Recht auf Teilzeitarbeit verankert, d. h., unter bestimmten Voraussetzungen haben Beschäftigte einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Da ein Teilzeitwunsch nicht immer mit den betrieblichen Interessen vereinbar ist, kann ihn der Arbeitgeber auch ablehnen – sofern die Ablehnung stichhaltig begründet ist.