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Arbeitsunfall

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Verunglückt eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung, weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor ihrem Arbeitsantritt abholen wollte, so kann darin laut einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) ein dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegender Arbeitsunfall zu sehen sein.

Wer als angestellter Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber veranstalteten unternehmensinternen Fußballturnier teilnimmt und sich dabei verletzt, hat laut einem Urteil des BSG keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, weil kein Arbeitsunfall vorliegt.

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Wer sich als Berufskraftfahrer im Rahmen einer während der Arbeitszeit erfolgten Verkehrskontrolle weigert, den Anordnungen der Polizei Folge zu leisten und deshalb eine folgenschwere Rangelei mit den Ordnungshütern heraufbeschwört, kann laut dem SG Hannover später nicht auf eine Anerkennung des Geschehens als Arbeitsunfall hoffen.

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Ein Unfall, der sich auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte oder auf dem Rückweg ereignet, ist als Wegeunfall vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Auf Abwegen besteht zumeist ein Unfallschutz. Wer aufgrund Orientierungslosigkeit infolge Unterzuckerung auf einen Abweg gerät und verunfallt, ist nicht versichert.

Wer enge Verwandte bei Renovierungsarbeiten unterstützt und dabei einen folgenschweren Unfall erleidet, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallver­sicherung, weil für familiäre Gefälligkeiten der gesetzliche Unfallschutz nicht gilt. Das geht aus einer Entscheidung des SG Düsseldorf hervor.

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Das Homeoffice ist mit der Corona-Pandemie für viele Beschäftigten zum festen Bestandteil ihres Berufslebens geworden. Während 2023 rund 25 % der Beschäftigten zumindest gelegentlich von zu Hause aus arbeiteten, waren es 2019 nur rund 13 %. Laut dem BSG kann auch ein Unfall im Homeoffice als Arbeitsunfall gelten.

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Ein Sturz auf dem Heimweg nach einer Radtour mit einem möglichen zukünftigen Arbeitskollegen ist kein Arbeitsunfall und unterfällt somit nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bei der Radtour private und nicht geschäftliche Interessen im Vordergrund standen. Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden.

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