Stürzt ein Arbeitnehmer während einer nächtlichen Rufbereitschaft im privaten Wohnhaus folgenschwer, so liegt laut einem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg regelmäßig kein Arbeitsunfall vor. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greife erst außerhalb des häuslichen Lebensbereichs.
Kommt ein Arbeitnehmer zu Schaden, weil der Arbeitgeber gegen Arbeitsschutzvorschriften verstoßen hat, begründet dies nicht automatisch eine Schadenersatzpflicht. Nach einem Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts setzt die Haftung doppelten Vorsatz voraus – also auch Vorsatz in Bezug auf die herbeigeführten Verletzungen.
Nicht jeder Unfall im Homeoffice steht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend ist, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und der beruflichen Tätigkeit besteht. Bei einem Sprung aus dem Fenster wegen eines explodierenden Akkus ist das laut dem LSG Berlin-Brandenburg nicht der Fall.
Wer bereits vor einem anerkannten Arbeitsunfall an einer chronischen Schmerzstörung litt, muss nachweisen, dass spätere Beschwerden eindeutig auf den Unfall zurückzuführen sind. Fehlt dieser Nachweis, entfallen laut einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg Ansprüche auf Verletztengeld, Heilbehandlung und Haushaltshilfe.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat unlängst bestätigt, dass auch Tätigkeiten außerhalb der direkten Arbeitsleistung unter den Unfallversicherungsschutz fallen können. Ein Sturz auf nassem Boden im Sozialraum könne eine besondere betriebliche Gefahr darstellen. Dies gelte auch für den Fall, dass der Sturz beim Kaffeeholen erfolgt sei.
Einen kurios anmutenden Fall hatte kürzlich das LSG Sachsen-Anhalt zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer verschluckte sich beim Kaffeetrinken und stürzte dabei so unglücklich, dass er sich das Nasenbein brach. Das Gericht erkannte das Ereignis als Arbeitsunfall an, weil das Kaffeetrinken im konkreten Fall betrieblichen Zwecken gedient habe.
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hatte sich unlängst in einem kurios anmutenden Fall mit der Frage zu befassen, ob die Voraussetzungen eines versicherten Arbeitsunfalles vorliegen, wenn ein unter Betreuung stehender geistig behinderter Mensch seinem Betreuer eine Vase auf den Kopf schlägt.
Bei Regelungen über den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, den Betriebsrat über alle Arbeitsunfälle zu informieren. Laut dem BAG besteht dieses Inforecht auch bei Arbeitsunfällen von Fremdpersonal.
Hunderttausende Menschen leiden an den Spätfolgen einer Corona-Infektion. Viele Betroffene sind dauerhaft arbeitsunfähig. Wer unter Long-COVID leidet und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung fordert, muss laut dem LSG Berlin-Brandenburg nachweisen, dass die Ansteckung mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz erfolgt ist.
Wer während einer Arbeitspause im Auto vergessene Tabletten holt, steht auf dem Rückweg vom Parkplatz zur Arbeitsstätte nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Einnahme der Tabletten nicht zwingend erforderlich war, um die Arbeit fortzusetzen. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden.