Laufende Gewinnanteile aus einer typischen stillen Mitarbeiterbeteiligung sind keine Einkünfte aus Arbeitslohn, sondern gelten als Kapitaleinkünfte. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Entscheidend sei, dass die Zahlungen aus dem Beteiligungsverhältnis resultieren und nicht aus dem Arbeitsverhältnis.